Urteil Gebührenstreitwert für Klage auf Nutzungsentschädigung bis zur Räumung
Schlagworte
Gebührenstreitwert für Klage auf Nutzungsentschädigung bis zur Räumung; Klage auf zukünftige Leistung
Leitsatz
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung ist nach § 3 ZPO zu bestimmen; in einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den 12fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.
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