Urteil Gebührenstreitwert für einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des Mietbesitzes
Schlagworte
Gebührenstreitwert für einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des Mietbesitzes
Leitsatz
Der Gebührenstreitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren eines Mieters/Pächters auf Wiedereinräumung des Besitzes an der Mietsache bestimmt sich gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO unter Heranziehung der Jahresmiete/-pacht; hier 1/3 der Jahrespacht.
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