Urteil Gebührenstreitwert für einseitige (Teil-) Erledigungserklärung
Schlagworte
Gebührenstreitwert für einseitige (Teil-) Erledigungserklärung
Leitsätze
1. Die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei wirkt sich auf den Streitwert dahin aus, daß grundsätzlich nur noch das Kosteninteresse dieser Partei maßgeblich ist und nicht mehr der Wert des ursprünglichen Klageantrags.
2. Im Falle einer einseitigen Teilerledigungserklärung richtet sich der Streitwert nach der restlichen Hauptforderung und den Kosten des erledigten Teils.
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