Urteil Gebührenstreitwert für einseitige Erledigungserklärung


Schlagworte

Gebührenstreitwert für einseitige Erledigungserklärung

Leitsatz

Die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Parteien wirkt sich auf den Streitwert dahin aus, daß grundsätzlich nur noch das Kosteninteresse dieser Partei maßgeblich ist und nicht mehr der Wert des ursprünglichen Klageantrags (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 10. November 1997 - 12 W 7979/97 -, Berliner AnwBl. 1998, 194).

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