Urteil Gebührenstreitwert bei Modernisierungs- oder Instandsetzungsarbeiten
Schlagworte
Gebührenstreitwert bei Modernisierungs- oder Instandsetzungsarbeiten
Leitsatz
Der Gebührenstreitwert ist für Modernisierungsarbeiten auf den Jahresbetrag der möglichen Mieterhöhung anzusetzen.
Für Instandsetzungsarbeiten kommt der Jahresbetrag einer möglichen Mietminderung des Mieters in Betracht. Diese bemißt sich in der Höhe nach dem, was fiktiv dem Mieter möglich gewesen wäre, wenn der Vermieter die Instandsetzungsmaßnahme nicht vornähme.
(Leitsatz der Redaktion)
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