Urteil Gebührenstreitwert bei Klage und Widerklage
Schlagworte
Gebührenstreitwert bei Klage und Widerklage
Leitsätze
1. Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Feststellung des Mieters, dass eine Mieterhöhung unwirksam ist, bemisst sich nach dem Jahresbetrag der streitigen Mieterhöhung.
2. Eine Widerklage des Vermieters auf Zahlung des Mieterhöhungsbetrages erhöht den Streitwert nur dann, wenn Rückstände von mehr als einem Jahr eingeklagt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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