Urteil Gebührenstreitwert


Schlagworte

Gebührenstreitwert; Zuständigkeitsstreitwert; Beschwer; Räumungsklage; Rückgabeanspruch

Leitsätze

a) Auch wenn die Parteien im Rahmen einer Räumungsklage darüber streiten, ob der Bekl. oder ein Dritter Partei des Mietvertrages war, bemessen sich der Zuständigkeitsstreitwert und die Beschwer nur dann nach § 8 ZPO, wenn nach dem Klagevorbringen Streit darüber besteht, ob das Mietverhältnis über den Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus bestanden hat oder noch besteht; andernfalls fehlt es an dem Erfordernis der "streitigen Zeit".

Demgegenüber setzt die für den Gebührenstreitwert allein maßgebliche Regelung des § 16 Abs. 2 GKG lediglich ein auf Räumung gerichtetes Klagebegehren voraus, nicht aber einen Streit über den (Fort-) Bestand des Mietverhältnisses.

b) Das Verlangen, vom Mieter zurückgelassene Einrichtungen zu entfernen, ist Teil des mit der Räumungsklage geltend gemachten Rückgabeanspruchs aus § 556 BGB; der für die Beseitigung erforderliche Kostenaufwand ist nach § 16 Abs. 2 GKG für den Gebührenstreitwert ohne Belang.

Werden im Rechtsmittelverfahren nur noch einzelne Beseitigungsansprüche weiterverfolgt, die zuvor Gegenstand eines umfassenden Räumungsbegehrens waren, kann dies den bisherigen Gebührenstreitwert nicht erhöhen.

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