Urteil Gebührenstreitwert
Schlagworte
Gebührenstreitwert; Mängelbeseitigungsklage; Heizungsmängel
Leitsätze
1. Der Streitwert für Mängelbeseitigungsklagen des Mieters bemißt sich nach dem Dreijahresbetrag der fiktiven Minderung des Kaltmietzinses, nicht nach den für die Mängelbeseitigung vom Vermieter auf-zuwendenden Kosten.
2. Handelt es sich um Mängel der Heizung, sind nur die Monate der Heizperiode anzusetzen, so daß der Streitwert sich nach dem 21fachen Monatsbetrag der fiktiven Minderung bemißt.
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