Urteil Gebührenermäßigung für die Beurkundung von Grundstücksveräußerungsverträgen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist


Schlagworte

Gebührenermäßigung für die Beurkundung von Grundstücksveräußerungsverträgen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 144 a KostO verweist auf die in § 144 KostO genannten Ermäßigungssätze mit der Folge, daß die dem Notar für die Beurkundung von Grundstücksveräußerungsgeschäften, an denen die Treuhandanstalt (ab 1.1.1995: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) beteiligt ist, zufließenden Gebühren sich um die in § 144 a und zusätzlich um die in § 144 genannten Gebührensätze ermäßigen.

2. Die Fassung des § 144 a in der unter Nr. 1 vorgenommenen Auslegung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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