Urteil Gebührenabschlag bei überörtlicher Sozietät
Schlagworte
Gebührenabschlag bei überörtlicher Sozietät
Leitsätze
a) Der Gebührenabschlag nach Satz 1 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO ist auch auf eine überörtliche Sozietät anzuwenden, wenn ein Mitglied dieser Sozietät, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, die mandatsbezogenen Handlungen vorgenommen hat, welche die Gebührentatbestände ausgelöst haben.
b) Das Land Berlin ist nicht als Beteiligter mit Sitz oder Wohnsitz im Beitrittsgebiet im Sinne von Satz 2 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO anzusehen.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat