Urteil Gebühren für Mietgarantien


Schlagworte

Gebühren für Mietgarantien; Notarkosten; Gerichtskosten und Treuhänderleistung bei Immobilienfonds; Mißbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten

Leitsatz

Dem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten, die ein Anleger, der sich an einem Immobilienfonds beteiligt, als "Gebühren" für in gesonderten Verträgen vereinbarte Dienstleistungen (z. B. Mietgarantie, Treuhänderleistung) entrichtet, steht § 42 AO 1977 entgegen, wenn aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge diese Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an der bezugsfertigen Immobilie stehen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

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