Urteil Gebühren für Biomüll nicht durch Gebühren für Restmüll zu subventionieren
Schlagworte
Gebühren für Biomüll nicht durch Gebühren für Restmüll zu subventionieren
Leitsätze
Werden für die Teilleistungsbereiche Biomüll, Restmüll und Wertstoffe gesonderte Gebühren erhoben, ist es auch nicht nach § Abs. 2 LAbfG NW zulässig, die einem bestimmten Teilleistungsbereich - hier Biomüll - zuordenbaren Kosten einem anderen Teilleistungsbereich zuzuschlagen.
Wird bei getrennter Entsorgung des Bioabfalls mittels Biotonne für die Benutzung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung eine Einheitsgebühr erhoben, die an den Maßstab der Benutzung der Restmülltonne anknüpft, dann benachteiligt dieser Maßstab die Gruppe der Grundeigentümer, die an der gemeindlichen Entsorgung des Bioabfalls wegen Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang nicht teilnehmen.
Eine solche Maßstabsbildung ist nicht durch den Grundsatz der sog. Typengerechtigkeit gerechtfertigt, wenn die Gruppe der vom Anschluß- und Benutzungszwang befreiten Grundstückseigentümer größer als 10 % ist. Die mit einer solchen Maßstabsbildung bezweckte bessere Akzeptanz der Biotonne ist nicht durch S 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG NW gedeckt.
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