Urteil Gebäudeversicherung, Wohnungseigentümer nicht Dritter bei -
Schlagworte
Gebäudeversicherung, Wohnungseigentümer nicht Dritter bei -
Leitsatz
Bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Miteigentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sach ersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert.
Der Miteigentümer ist deshalb nicht "Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 VVG.
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