Urteil Gebäudeerrichtung
Schlagworte
Gebäudeerrichtung; Wiederherstellung; Neuerrichtung; Rekonstruktion; LPG
Leitsatz
Unter Gebäudeerrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 LPGG 1959 ist auch die Wiederherstellung eines Gebäudes mit schweren Bauschäden (Rekonstruktion) zu verstehen, wenn diese nach Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entspricht.
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