Urteil Gebäudeeigentum aus dem Nutzungsrecht einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft


Schlagworte

Gebäudeeigentum aus dem Nutzungsrecht einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft; Einbringungspflicht

Leitsätze

a) Gegenüber der Klage des Grundstückseigentümers auf Feststellung seines Eigentums an dem darauf errichteten Gebäude trifft den Bekl., der ein gesondertes Gebäudeeigentum aus dem Nutzungsrecht einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft herleitet, die Beweislast dafür, daß das Grundstück in die Genossenschaft eingebracht worden ist.

b) Die durch den Beitritt zu einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft begründete Pflicht, landwirtschaftliche Flächen einzubringen, war durch Übertragung der Flächen in den Fonds der Genossenschaft (Einbringung) zu erfüllen; bestand eine Einbringungspflicht, wurden die Flächen von der Genossenschaft genutzt und waren sie ihr im Integrationsregister zugeordnet, besteht ein Anscheinsbeweis für die Einbringung.

c) Es läßt sich nicht feststellen, daß die Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen vor dem Beitritt in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (hier: Schenkung an eine Familienangehörige) nach der Mitte 1958 in der DDR herrschenden Auffassung deshalb sittenwidrig war, weil sie dazu diente, den Bestand der einzubringenden Flächen zu vermindern.

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