Urteil Gebäudeeigentum


Schlagworte

Gebäudeeigentum; LPG; Gebäudegrundbuchblatt; Feststellungszuständigkeit

Leitsatz

Soweit nach Artikel 233 § 2 b Abs. 1 und 2 EGBGB Gebäudeeigentum landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften besteht und dafür auf Antrag des Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen ist sowie nach Absatz 3 Satz 1 und 2 der Vorschrift in ihrer seit dem 1. Oktober 1994 geltenden Fassung in Anwendung des Vermögenszuordnungsgesetzes durch Bescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion festgestellt wird, ob Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es zusteht, handelt es sich um eine vorrangige Feststellungszuständigkeit. Soweit es nach Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift in ihrer seit dem 1. Oktober 1994 geltenden Fassung den Grundbuchämtern unbenommen bleibt, Gebäudeeigentum und seinen Inhaber nach Maßgabe der Bestimmungen des Grundbuchrechts festzustellen, ist das Grundbuchamt jedenfalls jetzt auf Nachweise in der Form des § 29 GBO beschränkt.

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