Urteil Gaststättenlärm
Schlagworte
Gaststättenlärm, Lärm, Stühlerücken, Lärmschutz, Mietminderung, Minderung, Verwirkung
Leitsätze
1. Der Mieter einer Wohnung, die über einer Gaststätte gelegen ist, kann - auch wenn er von zu erwartenden Geräuschbelästigungen wußte - damit rechnen, daß in einem gewissen möglichen Umfang Lärmschutz besteht. Auch wenn die Miete im Hinblick auf die Nutzung des Hauses geringer vereinbart wird, ist der Mieter bei Fehlen solchen Lärmschutzes zur Mietminderung berechtigt.
2. Das Mietminderungsrecht ist nicht allein deshalb verwirkt, weil der Mieter zunächst ein Jahr lang den Lärm hinnimmt.
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