Urteil Gartenpflegekosten
Schlagworte
Gartenpflegekosten
Leitsätze
1. Der Mieter bestreitet die Ansätze in einer Betriebskostenabrechnung nur dann in zulässiger Weise, wenn er nach Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen im einzelnen angibt, was er moniert oder zumindest anhand konkreter Tatsachen Einwände gegen einzelne Kostenansätze plausibel macht.
2. Die infolge jahrelanger Vernachlässigung der Gartenpflege entstandenen Gartenpflegekosten, sind nicht umlagefähigen Kosten, sondern allenfalls Instandsetzungskosten.
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