Urteil Garderobe
Schlagworte
Garderobe; Treppenhaus; Treppenabsatz; Gemeinschaftseigentum
Leitsatz
Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf als Inanspruchnahme des Alleingebrauchs an Teilen des Gemeinschaftseigentums der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Es kommt nicht darauf an, ob der Treppenabsatz, auf dem sich die Garderobe befindet, von den übrigen Wohnungseigentümern genutzt wird oder nicht.
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