Urteil Fußbodentiefe von Aufenthaltsräumen im Kellergeschoß


Schlagworte

Fußbodentiefe von Aufenthaltsräumen im Kellergeschoß

Leitsätze

1. Bei bestandsgeschützten Altbauten enthält die Regelung des § 77 Abs. 3 Satz 2 Bauordnung Berlin keine Zusatzanforderung in bezug auf die Fußbodentiefe für Aufenthaltsräume in Erdgeschossen (1,50 m unter dem anschließenden Gelände); hier ist die Bauordnung Berlin in der aktuellen Fassung anzuwenden.

2. Ob bei Abgrabungen mit Stufen eine ausreichende Entfernung vor den Fenstern der Aufenthaltsräume im Kellergeschoß im Sinne des § 46 Abs. 1 Bauordnung Berlin eingehalten ist, hängt von der Entfernung und dem Neigungswinkel des Geländes ab. Eine Entfernung von weniger als 1 m dürfte nicht ausreichend sein. (Leitsätze der Redaktion)

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