Urteil Fußbodenaufbau
Schlagworte
Fußbodenaufbau; Trittschallmatte; Estrich; Trittschallisolierung; Kostenlast
Leitsatz
Die notwendige Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaus einer im Erdgeschoß befindlichen - nicht unterkellerten - Gewerbeeinheit, in der ein SB-Markt betrieben wird, betrifft das gemeinschaftliche Eigentum mit der Folge der anteiligen Kostenlast aller Miteigentümer, da die zum Fußbodenaufbau gehörende Trittschallmatte die Funktion hat, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen des Bauwerks abzukoppeln, um so eine Übertragung des Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern.
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