Urteil Für zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtete dingliche Berechtigte gelten die Abrechnungsvorschriften für Betriebskosten analog, Versäumung der Abrechnungsfrist
Schlagworte
Für zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtete dingliche Berechtigte gelten die Abrechnungsvorschriften für Betriebskosten analog, Versäumung der Abrechnungsfrist
Leitsatz
Ist
der dinglich Wohnungsberechtigte zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet,
gelten für die Abrechnung der Betriebskosten die Regelungen in § 556
Abs. 3 BGB auch dann entsprechend, wenn keine Vorauszahlungen vereinbart
sind (Fortführung von Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, WuM
2009, 672).
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