Urteil Funktionstauglichkeit eines Fensterflügels


Schlagworte

Funktionstauglichkeit eines Fensterflügels; Bogenfenster; Abweichungen zwischen oberem Lenkerlager und höchstem Punkt des Rundbogens; Mangel; Einhaltung von Herstellerangaben; Fensterbeschläge

Leitsatz

Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Vertragsparteien ist ein funktionstauglicher, 23,4 kg schwerer Flügel eines Rundbogenfensters nicht allein deshalb mangelhaft, weil das in einem Anwendungsdiagramm des Herstellers der Fensterbeschläge für einen 80 kg schweren Fensterflügel angegebene Höchstmaß von 400 mm zwischen dem oberen Lenkerlager und dem höchsten Punkt des Rundbogens um mehr als die Hälfte überschritten ist.

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