Urteil Für Kündigungsausschluß ist Datum des Mietvertragsschlusses entscheidend


Schlagworte

Für Kündigungsausschluß ist Datum des Mietvertragsschlusses entscheidend; Kündigungsverzicht; formularvertragliche Vereinbarung; Staffelmiete

Leitsätze

1. Ein zwischen den Mietvertragsparteien wirksam vereinbarter Kündigungsausschluß beginnt mit dem Tag des Abschlusses des Mietvertrages und nicht mit Beginn des Mietverhältnisses.

2. Beginnt die Vierjahresfrist des § 557 a Abs. 3 Satz 1 BGB - wie regelmäßig - nicht am letzten Tag, sondern im Laufe eines Kalendermonats, dann kann der Vermieter der - für ihn zwingenden (§ 557 a Abs. 4 BGB) - Bestimmung nur dadurch Rechnung tragen, daß er die gesetzliche Höchstfrist nicht voll ausschöpft, sondern in der entsprechenden Klausel des Mietvertrages mit dem Mieter vereinbart, daß die Frist mit dem letzten Tag des vorhergehenden Monats endet.

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