Urteil Fristwahrung
Schlagworte
Fristwahrung; Schriftsatz; Einlieferungsschein; Glaubhaftmachung; eidesstattliche Versicherung; Posteinlieferung; redlicher Erwerb; Redlichkeitserwerb; Restitutionsausschluss; Beweislast; Amtsermittlungsgrundsatz; Wiedereinsetzung; Revisionszulassungsgrund
Leitsätze
a) Die Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangenen fristwahrenden Schriftsatzes muß nicht zwingend durch einen postalischen Beleg (Einlieferungsschein) glaubhaft gemacht werden; hierfür kann auch eine Versicherung des Absendenden an Eides Statt über die Umstände der Aufgabe zur Post genügen.
b) Läßt sich nicht abschließend aufklären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG gegeben sind, geht die Nichterweislichkeit grundsätzlich zu Lasten des Erwerbers, sofern überhaupt greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen.
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