Urteil Fristversäumung durch Übersendung der Berufungsbegründung mit der Post statt per Telefax
Schlagworte
Fristversäumung durch Übersendung der Berufungsbegründung mit der Post statt per Telefax; Büroorganisation des Anwalts; Wiedereinsetzung in versäumte Rechtsmittelfrist; Glaubhaftmachung
Leitsatz
Ist der seit mehreren Jahren tätigen zuverlässigen Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten bei der Ausführung der ihr erteilten Einzelanweisung, die Berufungsbegründung per Fax zu übersenden, ein einmaliges Versehen unterlaufen, begründet dies kein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, so daß die form- und fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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