Urteil Fristlose und fristgemäße Kündigung bei Mietrückstand


Schlagworte

Fristlose und fristgemäße Kündigung bei Mietrückstand; erheblicher Mietrückstand; kein anerkannter Irrtum über Höhe der Mietminderung bei durchgängiger Minderung und nur zeitweiliger Beeinträchtigung

Leitsätze

1. Der Mieter kann sich nicht auf einen Irrtum über die Höhe der zulässigen Mietminderung berufen, wenn er durchgängig mindert, obwohl Mängel nur zeitweise bestanden haben.

2. Eine erhebliche, die fristgemäße Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung des Mieters ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete übersteigt.

3. Die Nichtgewährung des Zutritts zur Wohnung kann eine Kündigung rechtfertigen.

4. Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, die Wohnung bis zu den Grenzen der Gefährdung der Mietsache nach seinem Geschmack zu möblieren (hier: „Vermüllung").

5. Zur Frage, ob eine Zahlung innerhalb der Schonfrist nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges das Verhalten des säumigen Mieters in einem „milderen Licht" erscheinen lässt.

(Leitsätze der Redaktion)

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