Urteil Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges
Schlagworte
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges; Fälligkeit der Miete; Heilungswirkung; Schonfrist
Leitsätze
1. Kündigt der Vermieter das Wohnungsmietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges des Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), so genügt er jedenfalls bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate ist entbehrlich.
2. Ist die Miete spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, bleibt der Samstag bei der Berechnung des Dreitageszeitraumes auch dann außen vor, wenn er nicht auf den letzten Tag der Frist fällt.
(Leitsätze der Redaktion)
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