Urteil Fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung


Schlagworte

Fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung; Kombination von Vorauszahlungsklausel mit Aufrechnungsklausel

Leitsätze

1. Eine Formularklausel, die abweichend von § 551 BGB a. F. bestimmt, dass die Miete für den jeweiligen Monat im Voraus zu zahlen ist, stellt auch in Kombination mit einer Aufrechnungsklausel, der zufolge die Aufrechnung einen Monat zuvor anzukündigen ist, keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.

2. Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung.

3. Nimmt der Vermieter ein wiederkehrendes vertragswidriges Verhalten (hier: ständig unpünktliche Mietzahlung) des Mieters über Jahre widerspruchslos hin, kann das zumindest den Anschein erwecken, dass er diesem Verhalten kein erhebliches Gewicht beimisst und er keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen sieht; dies kann bei der umfassenden Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien nicht unberücksichtigt bleiben.

(Leitsatz zu 3 von der Redaktion)

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