Urteil Fristlose Kündigung wegen ständig verspäteter Mietzahlung nicht ohne Androhung
Schlagworte
Fristlose Kündigung wegen ständig verspäteter Mietzahlung nicht ohne Androhung; Begriff des Bades; Schuldhafte Vertragsverletzung; verspätete Mietzinszahlung; fristlose Kündigung; Abmahnung; Androhung (der Kündigung); Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Komfortzuschlag; Bad (Begriff); Warmwasserbereiter; Kohlebadeofen
Leitsatz
1. Einem Mieter, der seine Miete zwar über längere Zeit verspätet zahlt, niemals aber einen Grund zur fristlosen Kündigung aus § 554 BGB liefert, kann nicht ohne Androhung wirksam fristlos mit der Begründung gekündigt werden, die verspäteten Zahlungen machten die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar.
2. Ein Kohlebadeofen ist ein besonderer Warmwasserbereiter im Sinne des § 2 12. BMG.
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