Urteil Fristlose Kündigung wegen selbstverschuldeten Ungezieferbefalls (Ratten, Mäuse)
Schlagworte
Fristlose Kündigung wegen selbstverschuldeten Ungezieferbefalls (Ratten, Mäuse); bauliche Mängel aus Risikosphäre des Mieters
Leitsatz
Kündigt der Mieter wegen des Ungezieferbefalls (Ratten und Mäuse) in einer Apotheke das Mietverhältnis fristlos, obwohl das Ungeziefer auf von ihm vorgenommene Veränderungen der gemieteten Räume zurückgeht, so kann seine darauf gestützte außerordentliche Kündigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unwirksam sein, selbst wenn den Vermieter die Verantwortung für in den Mieträumen außerdem auftretenden Befall durch Schaben trifft.
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