Urteil Fristlose Kündigung wegen gewerbsmäßiger Weitervermietung an Touristen
Schlagworte
Fristlose Kündigung wegen gewerbsmäßiger Weitervermietung an Touristen; Untervermietung einer Wohnung im Ganzen als Ferienwohnung
Leitsätze
1. Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter die Wohnung geschäftsmäßig als Ferienwohnung weitervermietet.
2. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.
3. Die Weitervermietung stellt eine Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter zur Erstattung von Kosten einer Detektei verpflichtet ist, die zur Beweissicherung nach einem konkreten Verdacht (hier: Internetanzeige) eingeschaltet wurde.
(Leitsätze der Redaktion)
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