Urteil Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilz erst nach Abmahnung


Schlagworte

Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilz erst nach Abmahnung; echter Zeitmietvertrag; geplanter Abriß und Neubau; befristeter Mietvertrag; Mietzahlungspflicht trotz Auszuges

Leitsätze

1. Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.

2. Die Angabe im Mietvertrag, daß das Gebäude, in dem die Wohnung liegt, abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden soll, ist zur Mitteilung des Befristungsgrundes eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Mietverhältnisses ausreichend. Entfällt der Grund für die Befristung nach Abschluß des Mietvertrages, führt dies nur dazu, daß der Mieter eine Verlängerung des befristeten Mietvertrages auf unbestimmte Zeit verlangen kann.

3. Gegenüber dem Mietzahlungsanspruch aus dem fortlaufenden Mietverhältnis kann der ausgezogene Mieter nicht einwenden, der Vermieter hätte die Mietsache anderweitig vermieten können.

(Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)

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