Urteil Fristlose Kündigung wegen geringer Feuchtigkeit


Schlagworte

Fristlose Kündigung wegen geringer Feuchtigkeit; Zusammenfassung unterschiedlicher Minderungsquoten; Minderung; Willenserklärung; unerheblicher Mangel; Mietmängel

Leitsätze

Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit des Mietobjekts (hier geringe Feuchtigkeit) oder eine entsprechende Vorenthaltung gibt dem Mieter nicht das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

Unterschiedliche Minderungen während eines mehrmonatigen Zeitraums lassen sich zu einer einheitlichen durchschnittlichen Minderungsquote zusammenfassen.

Eine erst nach 21.00 Uhr per eMail oder Telefax eingegangene Willenserklärung (hier Annahme eines Vergleichsangebots) geht erst am folgenden Tag zu.

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