Urteil Fristlose Kündigung/Störung des Hausfriedens
Schlagworte
Fristlose Kündigung/Störung des Hausfriedens; Beendigung des Mietverhältnisses; Fristlose Kündigung/Störung des Hausfriedens; Hausfrieden/Störung als Kündigungsgrund; Störung des Hausfriedens/Kündigungsgrund; Kündigung/fristlose wegen Störung des Hausfriedens; Abmahnung/Voraussetzung für Kündigung; Blumentopf/Wurf aus dem Fenster als Kündigungsgrund; Schuldhafte Vertragsverletzung
Leitsatz
Wirft der Mieter einen Blumentopf aus dem Fenster auf die Straße, weil er sich von den an der Klingelanlage des Hauses spielenden Kindern eines Mitmieters gestört fühlt, so gibt dieses Verhalten dem Vermieter - ohne vorherige Abmahnung - das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 554 a BGB.
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