Urteil Fristlose Kündigung gegenüber schuldlos handelndem psychisch kranken Mieter wg. Lärmstörung


Schlagworte

Fristlose Kündigung gegenüber schuldlos handelndem psychisch kranken Mieter wg. Lärmstörung

Leitsatz

Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auch gegenüber dem schuldlos handelnden Mieter ist mit der Mietrechtsreform durch § 543 BGB kodifiziert. Sie setzt eine Abwägung zwischen den Belangen der Mietvertragsparteien voraus, die nicht erst im Rahmen der Härteklausel des § 574 BGB vorzunehmen ist. Die Abwägung obliegt in erster Linie dem Tatrichter, der die Wertentscheidungen des Grundgesetzes (u. a. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Rechtsstaatsprinzip) zu berücksichtigen hat. (Leitsatz der Redaktion)

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