Urteil Fristlose Kündigung des Geschäftsraummietvertrages wegen Verstoßes gegen vereinbarte Pflicht zur Einbringung von Inventar
Schlagworte
Fristlose Kündigung des Geschäftsraummietvertrages wegen Verstoßes gegen vereinbarte Pflicht zur Einbringung von Inventar; Vermieterpfandrecht; Verpächterpfandrecht; Aufklärungspflicht des Mieters über seine finanzielle Leistungsfähigkeit; fristlose Kündigung vor Übergabe der Mietsache; Finanzierungsplan
Leitsätze
1. Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Gewerberäume aus wichtigem Grund ist grundsätzlich auch schon vor Übergabe der Mietsache möglich.
2. Ein Verstoß gegen die im Geschäftsraummietvertrag enthaltene Regelung, wonach das vom Betreiber eines Hostels notwendige Inventar vom Mieter einzubringen ist, rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
3. Das berechtigte Interesse des Vermieters, vom Mieter zu erfahren, wie er seinen zukünftigen Zahlungsverpflichtungen aus den Mietvertrag nachzukommen beabsichtigt, kann die Vorlage eines Finanzierungsplans durch den erfordern.
(Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)
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