Urteil Fristlose Kündigung bei später aufgehobener Sperrung des Gebäudes


Schlagworte

Fristlose Kündigung bei später aufgehobener Sperrung des Gebäudes

Leitsätze

1. Für eine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung reicht der begründete Verdacht einer Gefahr aus (hier: Sperrung durch Bauaufsichtsbehörde).

2. Erweist sich später der Verdacht als unbegründet (hier: Aufhebung der Sperrung), wird dadurch die Wirksamkeit der Kündigung nicht berührt.

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