Urteil fristlose Kündigung
Schlagworte
fristlose Kündigung; unpünktliche Mietzahlung; Abmahnung; Kündigungsandrohung; Sozialamtsverschulden
Leitsätze
1. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 554 a BGB fristlos zu kündigen, wenn der Mieter ihm durch ständige unpünktliche Mietzahlungen die Fortsetzung unzumutbar gemacht hat.
2. Voraussetzung dafür ist, daß der Vermieter den Mieter vorher ab-gemahnt und ihm die fristlose Kündigung angedroht hat. Abmahnung und Androhung sind aber nicht gleich bei der ersten unpünktlichen Zahlung erforderlich.
3. Verspätete Mietzahlungen des Sozialamtes hat sich der Mieter zurechnen zu lassen.
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