Urteil Fristlose Kündigung


Schlagworte

Fristlose Kündigung; Kündigungsgrund; Gebrauchsfortsetzung; Partykreis; Bordell; Rangverhältnis zwischen einzelnen Kündigungsrechten: vertragswwidriger Gebrauch; Pflichtverletzung

Leitsatz

§ 554 a BGB findet neben § 553 BGB auch dann keine Anwendung, wenn der vertragswidrige Gebrauch der gemieteten Sache zugleich eine Pflichtverletzung im Sinne des § 554 a BGB darstellt.

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