Urteil Fristlose Kündigung wegen Verweigerung der Besichtigung von vom Mieter angezeigten Mängeln durch beauftragte Dritte
Schlagworte
Fristlose Kündigung wegen Verweigerung der Besichtigung von vom Mieter angezeigten Mängeln durch beauftragte Dritte
Leitsatz
Eine Besichtigung von vom Mieter angezeigten Mängeln muss nicht durch den Vermieter persönlich erfolgen; er kann Dritte beauftragen, deren Auswahl ihm persönlich zusteht. Es stellt eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB dar, wenn er ungerechtfertigt und beharrlich die Besichtigung durch bestimmte, ihm nicht genehme Personen verweigert.
(Leitsatz der Redaktion)
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