Urteil Fristberechnung für Berufungsbegründungsfristablauf


Schlagworte

Fristberechnung für Berufungsbegründungsfristablauf; Samstage, Sonntage und Feiertage bei Fristberechnung; konkrete Fristverlängerung durch Gericht

Leitsätze

1. Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert, und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Anschluß an BGH, Beschluß vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - NJW 2006, 700).

2. Hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist hingegen bis zu einem konkret bezeichneten Tag verlängert, kommt es auf den Beginn der verlängerten Frist nicht an. Wenn das Berufungsgericht die beantragte Fristverlängerung nur teilweise bewilligt hat, kommt eine darauf gestützte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nur ausnahmsweise bei einem Verstoß gegen die Anforderungen an ein faires Verfahren in Betracht (Abgrenzung zu BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785).

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