Urteil Fristbeginn nach Abschluß eines durchgeführten Anhörungsverfahrens
Schlagworte
Fristbeginn nach Abschluß eines durchgeführten Anhörungsverfahrens; BGB-Dürftigkeitseinrede
Leitsätze
1. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt regelmäßig erst nach Abschluß eines gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG durchgeführten Anhörungsverfahrens.
2. Für die Ablösung staatlicher Beteiligungen ist nicht vorgesehen, daß die Entscheidung über die Dürftigkeitseinrede im Verfahren nach §§ 30 ff. VermG von den Vermögensämtern getroffen wird. Diese ist vielmehr nur für den Wertausgleich vorgesehen, der für vom Verfügungsberechtigen durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes erfolgt war (§ 7 Abs. 4 VermG).
(Leitsätze der Redaktion)
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