Urteil Frist zur Mangelbeseitigung nach vom Vermieter erhaltenem Vorschuss
Schlagworte
Frist zur Mangelbeseitigung nach vom Vermieter erhaltenem Vorschuss; Kündigung wegen Untätigkeit bei Mangelbeseitigung; Pflichtverletzung
Leitsatz
Der zeitliche Rahmen, in dem der Mieter die Beseitigung eines Mangels zu veranlassen hat, für den er einen Vorschuss erhalten hat, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Das Gleiche gilt für die Beurteilung der weiteren Frage, inwieweit Pflichtverletzungen des Mieters bei der Verwendung des Vorschusses eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen können.
(Leitsatz der Redaktion)
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