Urteil Freizeitbungalow
Schlagworte
Freizeitbungalow; vom Nutzer bebautes Erholungsgrundstück; Grundbuchsicherung; Nutzungsart
Leitsatz
Das Recht, zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung Bungalows zu haben, rechtfertigt keine Sicherungsmaßnahmen in Abteilung II des Grundbuchs. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzungsart.
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