Urteil Freistellung von der auf dem restituierten Grundstück lastenden Grundschuld
Schlagworte
Freistellung von der auf dem restituierten Grundstück lastenden Grundschuld; Belastung durch Verfügungsberechtigten zur Finanzierung von Instandsetzungen; Durchführung der Baumaßnahme am Grundstück; Schadensersatz gegen Verfügungsberechtigten wegen Verletzung der Vergewisserungspflicht
Leitsätze
1. Der Verfügungsberechtigte darf das Grundstück zur Finanzierung von außergewöhnlichen Instandsetzungen mit Grundpfandrechten belasten. Dazu braucht er sich nicht zu vergewissern, ob Anmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche vorliegen.
2. Eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück ist im Sinne von § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG nicht durchgeführt, wenn die Mittel des aufgenommenen Kredits dem Grundstück nicht oder nur zu einem vernachlässigenswerten Teil zugute gekommen sind. Darauf, ob sich die Maßnahmen im Wert des Grundstücks niedergeschlagen haben, kommt es nicht an.
3. Eine Tilgung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 VermG liegt auch vor, wenn das ursprüngliche Darlehen im Rahmen einer Umschuldung reduziert wird. (Fortführung von Senatsurteil vom 11. März 2005 - V ZR 153/04 -, ZOV 2005, 1570 = NJW-RR 2005, 887)
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