Urteil Freie Beweiswürdigung


Schlagworte

Freie Beweiswürdigung; Schadensermittlung; Anwaltshaftung

Leitsätze

1. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung braucht außer dem Pflichtverstoß voll bewiesen zu werden nur, dass derjenige, dem gegenüber die Pflicht verletzt worden ist, in seinen Interessen so betroffen ist, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten können. Soweit es um den eigentlichen Eintritt des Schadens und um dessen Höhe geht, kann und muss sich der Tatrichter mit einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen.

2. Für gerichtliche Beweiserhebungsdefizite haftet der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte nicht, falls er schlüssiges Vorbringen mit zulässigen Beweisanträgen unterlegt hatte. Ebenso wenig hat der Anwalt einen Schaden zu verantworten, der auf einen von ihm begangenen Fehler zurückgeht, falls dieser so rechtzeitig behoben wurde, dass für das Gericht keine erhöhten Schwierigkeiten mehr bestanden, den Streitfall richtig zu entscheiden.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.

Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?

Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.

nur 5,- € / Monat

Sie kaufen

DoReMi-Zugang bis zum 31.12.2024 (2 Monate)
  • Den aktuellen (Rest-)Monat schenken wir Ihnen.
  • Anschließende automatische Verlängerung um 12 Monate.
  • Kündigung (mit Rückerstattung) 1 Monat zum Quartalsende.
10,- €
(inkl. MwSt.)

Haben Sie bereits ein Konto? Jetzt anmelden

Rechnungs- & Login-Daten
Zahlungsdaten SEPA-Lastschrift

Zusammenfassung

Sie kaufen unbegrenzten Zugang zur DoReMi mit einer Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2024 zum Preis von
10,- € inkl. 7% MwSt. (= 0,65 €).

Im Anschluss an die Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag um 12 Monate zum Preis von 60,- € (inkl. MwSt.).

Eine Kündigung ist mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende möglich.