Urteil Freie Beweiswürdigung
Schlagworte
Freie Beweiswürdigung; Schadensermittlung; Anwaltshaftung
Leitsätze
1. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung braucht außer dem Pflichtverstoß voll bewiesen zu werden nur, dass derjenige, dem gegenüber die Pflicht verletzt worden ist, in seinen Interessen so betroffen ist, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten können. Soweit es um den eigentlichen Eintritt des Schadens und um dessen Höhe geht, kann und muss sich der Tatrichter mit einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen.
2. Für gerichtliche Beweiserhebungsdefizite haftet der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte nicht, falls er schlüssiges Vorbringen mit zulässigen Beweisanträgen unterlegt hatte. Ebenso wenig hat der Anwalt einen Schaden zu verantworten, der auf einen von ihm begangenen Fehler zurückgeht, falls dieser so rechtzeitig behoben wurde, dass für das Gericht keine erhöhten Schwierigkeiten mehr bestanden, den Streitfall richtig zu entscheiden.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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