Urteil Fortsetzungsverlangen


Schlagworte

Fortsetzungsverlangen; Zeitmietvertrag; Ausschlußfrist; Räumungsprozess; Schriftform; Kündigungsumdeutung; Kündigung wegen Strafanzeige urch Mieter

Leitsätze

1. Der Mieter kann die Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nur bis spätestens zwei Monate vor Beendi-gung des Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter geltend machen.

2. Diese Frist ist eine zwingende Ausschlußfrist und setzt Kenntnis des Mieters nicht voraus.

3. Das Fortsetzungsverlangen muß im Räumungsprozeß gegen den Mieter von diesem prozessual - zweckmäßigerweise durch eine auch noch in zweiter Instanz zulässige Widerklage - geltend gemacht wer den.

4. Ein ohne Einhaltung der Schriftform für eine längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über ein Grundstück gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen.

5. Eine außerordentliche fristlose Kündigung kann in eine ordentliche fristgemäße Kündigung umgedeutet werden, wenn die Kündigung den inneren und äußeren Erfordernissen einer ordentlichen Kündigung entspricht und der Kündigende seinen Willen deutlich zum Ausdruck gebracht hat, das Mietverhältnis auf jeden Fall zu beenden.

6. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis durch fristgemäße Kündigung zu beenden, wenn der Mieter gegen ihn Strafanzeige erstattet, ohne zunächst den Versuch einer Klärung der aufgetretenen Divergenzen zu unternehmen.

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