Urteil Fortsetzung des Mietverhältnisses nach fristloser Kündigung
Schlagworte
Fortsetzung des Mietverhältnisses nach fristloser Kündigung
Leitsatz
Wird ein auf längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über ein Grundstück vorzeitig fristlos gekündigt, einigen sich die Vertragspartner aber später auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses, dann liegt darin der Abschluß eines neuen Mietvertrages.
Soll dieser für längere Zeit als ein Jahr gelten, unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB (im Anschluß an BGH, Urteil vom 3. März 1974 - VIII ZR 31/73 = NJW 1974, 1081).
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