Urteil Fortsetzung des Mietverhältnisses mit GbR nach Tod eines Gesellschafters
Schlagworte
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit GbR nach Tod eines Gesellschafters; Abwicklungsgesellschaft; Eintritt von Erben; Auflösung der Gesellschaft; Sonderkündigungsrecht; Tod des Mieters
Leitsätze
1. Entsteht mit dem Tod eines Gesellschafters einer GbR eine Abwicklungsgesellschaft, so besteht diese bis zur Abwicklung ihrer sämtlichen Vertragsbeziehungen (§ 730 Abs. 2 BGB) fort.
2. ln diese fortbestehende Abwicklungsgesellschaft treten die Erben mit allen Rechten an die Stelle des Erblassers, die dieser ansonsten in der Abwicklungsgesellschaft eingenommen hätte.
3. Die Auflösung einer Gesellschaft gibt regelmäßig kein außerordentliches Lösungs- oder Umgestaltungsrecht in Bezug auf bestehende Schuldverhältnisse.
4. § 580 BGB ist beim Tod eines GbR‑Gesellschafters unanwendbar.
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